262 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
121.
Die Dauer der Gefahr (§ 120) ist für Pferde und Rinder auf 6 Monate,
für Schafe, Ziegen und Schweine auf 3 Monate zu bemessen.
122.
(1) Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des
Standorts der Tiere ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle
eines Wechsels ist die Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen.
(2) Wenn die Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizei-
bezirk erteilt wird, so muß die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fort-
setzung der Beobachtung von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig be-
nachrichtigt werden.
8 123.
(1) Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung
gestellten Tiere sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch
von dem Auftreten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut be-
fürchten lassen, der Ortspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Im übrigen
ist nach § 119 zu verfahren.
(2) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist ge-
stattet (vergl. jedoch § 125). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an
denen sich verdächtige Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen.
W. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung zu finden haben.
8 124.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
125.
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder
Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher
Tiere sind verboten.
8 126.
(1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.