(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 263
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer
Leitung vorgenommen werden.
§ 127.
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu des-
infizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen
Tieren in Berührung gekommen sind (§ 17 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
3. Rotz.
A. Pferbde.
1. Allgemeine GPorschriften.
8 128.
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt,
so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Er—
mittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon be-
standen haben, ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Notzes
oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande verkauft oder sonst
weggegeben worden sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde
mit anderen Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs= oder Tränk-
einrichtungen gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen
Besitze sie früher gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden in
Kenntnis zu setzen.
8 129.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort
und dessen Umgegend oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle
kann auch die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen
durch Pferde verschiedener Bestände verboten werden.
8 130.
Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der