Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 263 
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer 
Leitung vorgenommen werden. 
§ 127. 
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu des- 
infizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen 
Tieren in Berührung gekommen sind (§ 17 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
3. Rotz. 
A. Pferbde. 
1. Allgemeine GPorschriften. 
8 128. 
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, 
so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Er— 
mittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon be- 
standen haben, ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Notzes 
oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande verkauft oder sonst 
weggegeben worden sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde 
mit anderen Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs= oder Tränk- 
einrichtungen gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen 
Besitze sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden in 
Kenntnis zu setzen. 
8 129. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann 
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort 
und dessen Umgegend oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle 
kann auch die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen 
durch Pferde verschiedener Bestände verboten werden. 
8 130. 
Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu 
tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.