264 (Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Seuche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch
unvorsichtigen Verkehr mit dem kranken Tiere aufmerksam gemacht wird. Der
Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden
auszuschließen und darf nicht in dem Seuchenstalle schlafen. Personen, die Ver-
letzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körperteilen haben, dürfen zur
Wartung rotzkranker und der Seuche verdächtiger Pferde nicht verwendet werden.
8 131.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor-
läufige Einsperrung und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen
Pferde anzuordnen. Die gleichen Maßnahmen können von ihm auch für die der
Ansteckung verdächtigen Tiere angeordnet werden. Die getroffenen vorläufigen
Anordnungen sind dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter entweder zu
Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizei-
behörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
8 132.
Der Bezirksdirektor hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem
ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem
Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen
Bezirke der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der
Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Garnisonältesten
zu machen.
§ 133.
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten.
134.
(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche ver-
dächtiger Pferde müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich
beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch
die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.