(Ausf.-Berordn. z. Viehseuchengesetz.) 265
II. Verfahren mit rotzkranken Pferden.
135.
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde, soweit
erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die un-
verzügliche Tötung der Tiere anzuordnen.
(2) Den Ausbruch des Rotzes hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte be-
kanntzumachen.
(3) Die Ortspolizeibehörde hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten
ersten Ausbruch des Rotzes den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benach-
barten Gemeinden unverzüglich mitzuteilen; diese haben den Senchenausbruch in
ihren Bezirken ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Hauptein-
gangstür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Rotz“ leicht sichtbar zu versehen.
8 136.
(1) Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern
G#19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde
nicht benutzt werden.
(2) Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen
und sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinfektion (§ 151) aus dem
Absonderungsraume nicht entfernt werden.
§ 137.
Die Tötung der rotzkranken Pferde muß an einem von der Ortspolizeibehörde
für geeignet erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transporte nach diesem Orte muß
dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit
anderen Pferden vermieden wird.
III. Verfahren mit der Seuche verbächtigen Pferben.
§ 138.
(1) Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind anzuordnen:
a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund
der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird;
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