268 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(2) Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche
Untersuchung des Pferdes zu veranlassen.
8 146.
(1) In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unter-
liegenden Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden,
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht
mit unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammen-
gespannt werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder
sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden.
(3) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den
im Abs. 2 angegebenen Bedingungen erteilt werden.
(4) Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise
von dem Bezirksdirektor gestattet werden, daß andere Pferde in die Stallräume
der der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit ihnen
gemeinschaftlich zur Arbeit benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls
als ansteckungsverdächtig zu behandeln und der Blutuntersuchung (§ 144 Abs. 2)
zu unterwerfen.
(5) Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen kann
von dem Ergebnis der Blutuntersuchung (§ 144 Abs. 2) abhängig gemacht werden.
Die Erleichterung des Abs. 4 ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der
Besitzer für die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsver-
dächtigen gemeinschaftlich benutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die ihm
bei Erkrankung dieser Pferde an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzverdachts
etwa zustehen würden, Verzicht leistet.
§ 147.
(1) Die Pferde dürfen ohne ortspolizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen
oder Räumlichkeiten gebracht werden.
(2) Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirkten UÜberführung ist die
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die
Unterbringung hat dort entsprechend den Bestimmungen des 8§ 143 zu erfolgen.