Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

268 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(2) Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung des Pferdes zu veranlassen. 
8 146. 
(1) In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unter- 
liegenden Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, 
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der 
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht 
mit unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammen- 
gespannt werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder 
sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden. 
(3) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf 
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den 
im Abs. 2 angegebenen Bedingungen erteilt werden. 
(4) Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise 
von dem Bezirksdirektor gestattet werden, daß andere Pferde in die Stallräume 
der der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit ihnen 
gemeinschaftlich zur Arbeit benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls 
als ansteckungsverdächtig zu behandeln und der Blutuntersuchung (§ 144 Abs. 2) 
zu unterwerfen. 
(5) Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen kann 
von dem Ergebnis der Blutuntersuchung (§ 144 Abs. 2) abhängig gemacht werden. 
Die Erleichterung des Abs. 4 ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der 
Besitzer für die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsver- 
dächtigen gemeinschaftlich benutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die ihm 
bei Erkrankung dieser Pferde an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzverdachts 
etwa zustehen würden, Verzicht leistet. 
§ 147. 
(1) Die Pferde dürfen ohne ortspolizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen 
oder Räumlichkeiten gebracht werden. 
(2) Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirkten UÜberführung ist die 
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die 
Unterbringung hat dort entsprechend den Bestimmungen des 8§ 143 zu erfolgen.
	        
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