(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 269
(3) Wird die Erlaubnis zur Überführung der Pferde in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so muß die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem
bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden.
8 148.
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich
Folge leistet, so fallen die nach 8 146 gestatteten Vergünstigungen weg.
8 149.
(1) Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung
des Besitzers getötet worden, so hat die Ortspolizeibehörde die Zerlegung des Pferdes
durch den beamteten Tierarzt anzuordnen.
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten
unter Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne ortspolizeiliche Genehmigung weder
geöffnet noch beseitigt werden.
8 150.
Der Bezirksdirektor kann die Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde an—
ordnen, wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse
erforderlich ist. Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.
V. Desinfektion.
151.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde
gestanden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige
Gegenstände, von deuen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (8 18
Abs. 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch Personen die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
VI. Aufhbebung der Schutzmaßregeln.
§9 152.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen
Pferde gefallen, getötet oder von dem beamteten Tierarzt für rotzfrei