Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

270 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
erklärt worden sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder 
getötet worden sind oder während der polizeilichen Beobachtung (§ 144 
Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und 
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den 
beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu 
machen. 
8. Andere Einhufer. 
§ 153. 
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 128 bis 152 Esel, 
Maultiere und Maulesel gleichzustellen. 
4. Maul= und Klauenseuche. 
1. Vorläusige Maßregeln und Grmittlung. 
8 154. 
(1) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des 
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige 
oder sonst zur amtlichen Keuntnis gelangt, hat die Ortspolizeibehörde sofort die 
Zuziehung des beamteten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vor- 
läufigen Maßregeln zu treffen: 
à) Das Klauenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder 
sonstigen Standorten abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der 
Zutritt zu den Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur 
dem Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den 
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pfflege der Tiere betrauten Per- 
sonen und Tierärzten gestattet. 
b) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von 
Notfällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Er- 
zeugnisse und Rohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder 
Futter= und Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur 
nach vorheriger Abkochung oder anderer ausreichender Erhitzung (8 28 
Abs. 3) weggegeben werden. Für die Abgabe von Milch an Sammel- 
molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr- 
leistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
	        
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