(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 273
Tiere der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile ange-
ordnet werden.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
158.
(1) Den Ausbruch der Maul= und Klauenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf
ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten
Blatte bekannt zu machen.
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Ge-
meinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
( 3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges
Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul=
und Klauenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
§ 159.
Wenn die Maul= und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur
vereinzelt herrscht, so kann der Bezirksdirektor mit Genehmigung des Staats-
ministeriums, die telephonisch oder telegraphisch einzuholen ist, die Tötung der
seuchenkranken und der verdächtigen Tiere, soweit erforderlich nach vorgängiger Er-
mittlung der zu leistenden Entschädigung, anordnen, sofern anzunehmen ist, daß die
Seuche dadurch getilgt werden kann.
8 160.
(1) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter
Beobachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter
seiner Leitung sowie unter polizeilicher Aufsicht, soweit angängig im Seuchengehöft,
sonst in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu erfolgen. Ausnahmen
von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können für die ansteckungsver-
dächtigen Tiere vom Bezirksdirektor zugelassen werden. In diesem Falle ist vor
der ÜUberführung der Tiere das Einverständnis der Ortspolizeibehörde des Schlacht-
ortes einzuholen.
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