Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

274 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(2) Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu 
Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen 
noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. Sollen die Tiere in 
öffentlichen Schlachthäusern geschlachtet werden, so hat dies in abseits gelegenen 
Räumen (Seuchenschlachträumen) zu geschehen. 
(3) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des 
Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. 
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem 
Wasser gebrüht worden sind. 
(4) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, 
Magen= und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, 
ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem 
Gehöft, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht 
entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlich- 
keiten bis zur Vornahme der Desinfektion (§ 175) unter Verschluß zu halten. 
(5) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben 
sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (vergl. §19 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
8 161. 
(1) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den 
aus den §§ 162 bis 164 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage 
oder ihren Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile 
oder Orte sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann der Sperr- 
bezirk auf Ortsteile beschränkt werden, ebenso bei vereinzelt liegenden verseuchten 
Gehöften auf diese, wenn dies nach Lage der Sache und den wirtschaftlichen und 
Verkehrsverhältnissen unbedenklich erscheint. 
(2) An den Haupteingängen des Sperrbezirks sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und 
Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten“ 
leicht sichtbar anzubringen. 
(3) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizei- 
liche Uberwachung sicherzustellen.
	        
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