(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 275
(4) Über die Begrenzung des Sperrbezirks hat der Bezirksdirektor vor dessen
endgültiger Feststellung das Gutachten einer Kommission einzuholen, welche aus
dem Gemeindevorstande als Vorsitzendem, zwei Schiedsmännern (§ 10 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912, Regierungsblatt S. 205) und dem Be-
zirkstierarzte besteht. Die Kommission hat sofort nach der Feststellung der Seuche
durch den beamteten Tierarzt zusammenzutreten.
8 162.
(1) Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit
solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender
Weise abzusperren:
a)
b)
Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die
Sperre zu verhängen (8 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das
Vieh auf der Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen.
In besonderen Ausnahmefällen kann beim Vorliegen eines zwingenden
wirtschaftlichen Bedürfnisses die Entfernung der abgesperrten Tiere aus
dem Stalle (Standort) zum Zwecke der sofortigen Schlachtung gestattet
werden. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet der Bezirks-
direktor. Im übrigen finden auf die Schlachtung die Vorschriften des
§ 160 Anwendung. Jedoch kann von der amtstierärztlichen Leitung der
Schlachtung (§ 160 Abs. 1) Abstand genommen werden. Die Bestim-
mungen des § 160 Abs. 3 bis 5 sind auch dann zu beachten, wenn von
dem Besitzer Vieh im Stalle (Standorte) geschlachtet worden ist (Not-
schlachtung).
Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen
Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch,
insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter
der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desin-
fiziert werden.
J) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.
Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Ver-
wahrung ermöglichen.
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
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