276 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der
vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (8 28
Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten.
Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk-
same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können vom Bezirks-
direktor Ausnahmen zugelassen werden.
t) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die
Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten
Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der An-
weisung für das Desinfektionsverfahren erfolgen.
8) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit
Erlaubnis des Bezirksdirektors und nur insoweit aus dem Gehöft aus-
geführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können.
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen,
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen
in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem
Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer
Entleerung zu desinfizieren (§ 154 Abs. 1c, § 168 Abs. 1e).
i) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt
werden.
k) Von gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind
die veränderten Teile einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum
Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt,
sowie des Kopfes und der Zunge unschädlich zu beseitigen. Häute und
Hörner sind nach § 160 Abs. 4 zu behandeln.
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von dem Staatsministerium Er-
leichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden.
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte
oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu