(Pädagogische Prüfung.) 7
Bei Übersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleichzeitig
der geschäftsführenden Regierung einen Schulmann ihres Bereichs benennen, der
als Mitglied der Kommission bei der betreffenden Prüfung zugezogen werden soll.
Tut sie dies nicht, so darf sie doch zu ihr einen Vertreter entsenden, der aber dann
bei der Entscheidung über die Prüfung nicht mitwirkt.
§ 5.
In der Prüfung hat jeder Prüfling die Lehrbefähigung in Pädagogik und
die von einem wissenschaftlich gebildeten Lehrer zu fordernde allgemeine philosophische
Bildung nachzuweisen; außerdem aber hat er sich der Prüfung in zwei Unterrichts-
fächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschränkung, daß sie entweder
der Gruppe
Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Französisch, Englisch,
oder der Gruppe
Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Naturkunde (Botanik,
Zoologie, Mineralogie), Erdkunde
angehören müssen. 6
Es ist zu fordern, daß der Prüfling in der Prüfung für Pädagogik die
hervorragendsten Erscheinungen in ihrer Entwickelung seit dem 16. Jahrhundert
und ihre philosophischen Grundlagen kennt und sich mit den Hauptgrundsätzen der
Schulgesundheitslehre bekannt gemacht hat, und daß er sich in der Prüfung für
Philosophie mit den wichtigsten Tatsachen ihrer Geschichte und mit den
Hauptlehren der Logik und der Psychologie vertraut zeigt.
§ 7.
Betreffs der übrigen Prüfungsfächer ist zu fordern
a) in Religion: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung
mit der Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft
mit den biblischen Altertümern; Kenntnis der Geschichte der alten Kirche
in den ersten Jahrhunderten und der Reformationsgeschichte; sicheres Ver-
ständnis der Einrichtungen der evangelischen Kirche und ihrer Lehren nach
den grundlegenden Bekenntnisschriften, besonders dem Lutherischen bezw.
Heidelberger Katechismus und der Augsburgischen Konfession, namentlich
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