278 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
als es zur Erreichung des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsortes not-
wendig ist. Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen.
Sie hat das Eintreffen zu kontrollieren und gegebenenfalls über den Verbleib weitere
Ermittlungen anzustellen.
(2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneinge-
schränkte Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten
Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können mit Genehmigung des Staatsministeriums
Erleichterungen zugelassen werden.
(3) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den
Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von
Personen gesperrt werden.
(4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten,
bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die
Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (§ 175)
bewirkt ist.
(5) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen
werden wie für die Seuchengehöfte (§ 162 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Ab-
gabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (§ 28
Abs. 3) der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vocherige
Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung zu gestatten.
8 164.
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an
der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden.
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die
gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger
Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in