(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 279
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Polizeibehörde Ausnahmen zulassen.
e) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegen-
stände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind,
dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den
polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben
von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.
Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von dem
Bezirksdirektor unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einfuhr
zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zucht-
zwecken ist nur im Falle eines besonders dringenden wirtschaftlichen Be-
dürfnisses mit Genehmigung des Bezirksdirektors zulässig. Im Seuchen-
gehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch ausnahmsweise nicht statt-
finden.
e) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffs-
stationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von
dem Bezirksdirektor zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen
Stationen sind zu benachrichtigen.
165.
(1) Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und
den örtlichen und Verkehrsverhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit
den aus den §§ 166, 167 sich ergebenden Wirkungen zu bilden.
(2) Über die Begrenzung des Beobachtungsbezirks hat der Bezirksdirektor vor
dessen endgültiger Feststellung das Gutachten der in § 161 Abs. 4 genannten
Kommission einzuholen.
8 166.
(1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh, abgesehen von den Fällen
der Abs. 2, 3 nicht entfernt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klauenvieh
und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungs-
gebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkte
verboten.