Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

282 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 28 Abs. 3) aus 
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh 
gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh- 
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der 
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus 
der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
(2) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen von 
dem Bezirksdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums zugelassen werden. 
(3) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen ver- 
boten oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus 
Sperrbezirken ausgeschlossen sind: 
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen 
als Wiederkäuer und Schweine betreffen; 
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt 
wird; 
e) Körungen von Tieren jeder Gattung. 
8 169. 
Die nach den 88 163 bis 168 angeordneten Verkehrs- und Nutzungs- 
beschränkungen sind für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirks, für das 
Beobachtungsgebiet und für das nach § 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald 
die Gefahr der Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist. 
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
§ 170. 
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so 
sind die im § 162 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrecht- 
zuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In 
besonderen Fällen kann der Bezirksdirektor Erleichterungen zulassen. 
8 171. 
(1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht 
verseuchten Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die
	        
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