282 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 28 Abs. 3) aus
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh
gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh-
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus
der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
(2) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen von
dem Bezirksdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums zugelassen werden.
(3) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen ver-
boten oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus
Sperrbezirken ausgeschlossen sind:
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen
als Wiederkäuer und Schweine betreffen;
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt
wird;
e) Körungen von Tieren jeder Gattung.
8 169.
Die nach den 88 163 bis 168 angeordneten Verkehrs- und Nutzungs-
beschränkungen sind für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirks, für das
Beobachtungsgebiet und für das nach § 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald
die Gefahr der Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
§ 170.
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so
sind die im § 162 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrecht-
zuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In
besonderen Fällen kann der Bezirksdirektor Erleichterungen zulassen.
8 171.
(1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht
verseuchten Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die