(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 283
Dauer von 2 Wochen der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes)
mit der Maßgabe zu unterstellen, daß sie aus den für sie bestimmten Räumlich-
keiten mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen, unter polizeilicher Aufsicht vor-
zunehmenden Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des § 163 Abf. 1
entfernt werden dürfen. Für die Bezettelung der Eisenbahnwagen gelten die Vor-
schriften des § 166. Ist die Unterbringung in besonderen, eine strenge Absonderung
gewährleistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht
für einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer
Seuchenübertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vor-
geschriebenen Untersuchung nicht ausgeführt werden.
(2) Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem
Seuchengehöft oder der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald
die Unverdächtigkeit des der Seuche verdächtigen Tieres, das etwa den Anlaß zur
Annahme des Ansteckungsverdachts gab, festgestellt ist (§ 170).
(3) Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von
dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Ortspolizeibehörde sofort
Unzeige zu erstatten.
(4) Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im § 154
vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten
Tierarzt zuzuziehen.
(5) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauenvieh
des Gehöfts, in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amts-
tierärztlich zu untersuchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit
aller Tiere, so gilt die polizeiliche Beobachtung als aufgehoben.
c) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine,
die sich auf dem Transport, auf dem Markte, auf Tier-
schauen oder dergleichen befinden.
§ 172.
(1!) Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder
bei Tieren, die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden
ist, so ist die Weiterbeförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten
und deren Absonderung anzuordnen (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
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