Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

286 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffent- 
lich bekannt zu machen. 
5. Lungenseuche des Kindviehs. 
I. Ermittlung. 
§ 177. 
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich 
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon 
bestanden haben, und ob das kranke oder der Seuche verdächtige Tier oder ein 
anderes Stück des versenchten oder verdächtigen Rindviehbestandes mit anderem 
Rindvieh in Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann 
Rindvieh aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt 
worden und wohin es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo 
die seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes 
sowie die aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben 
und in wessen Besitz sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über 
einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforder- 
lichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Orts- 
polizeibehörden zu benachrichtigen. 
§ 178. 
(1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des 
Seuchengehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche 
erkrankt oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind. 
(2) Die Ortspolizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere 
anordnen. 
§ 179. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Ver- 
dacht dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige 
vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, 
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen An- 
ordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll 
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde 
unverzüglich Mitteilung zu machen.
	        
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