Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 287 
8 180. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so 
kann der Bezirksdirektor eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindvieh— 
bestände des Seuchenortes, seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile anordnen. 
181. 
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, 
die den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärzt- 
lichem Gutachten aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu 
erlangen ist, ob ein Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat der Bezirksdirektor die 
Tötung des Tieres, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden 
Entschädigung, anzuordnen. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
8 182. 
(1) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
(2) Ferner hat die Ortspolizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten 
ersten Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der 
verseuchten Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
8 183. 
(1) Die Ortspolizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung 
der zu leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten 
des beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche ver- 
dächtigen Tiere anzuordnen. 
(2) Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere kann durch den Bezirks- 
direktor angeordnet werden.
	        
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