Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 289 
(2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder 
Schlachtgehöft verlassen. 
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung 
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte 
nicht entfernt werden. 
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 er- 
wähnten Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt 
werden, bevor sie desinfiziert sind. 
8 187. 
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt 
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von dem Be— 
zirksdirektor zugelassen werden. 
8 188. 
(1) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger 
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchen- 
gehöfts der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier 
abzusondern. 
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn 
ein der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß. 
(3) Auf die Anzeige hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich eine amtstier- 
ärztliche Untersuchung des Tieres herbeizuführen. 
(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten 
Tötung darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit 
Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des 
geschlachteten Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
8 189. 
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche 
Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet 
werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung 
der Seuche damit nicht verbunden ist. 
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche 
von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen 
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