290 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
ist, daß weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der ver-
dächtigen Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehöfte stattfinden kann.
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen
zusammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten.
(4) Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von
den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch
von Personen gesperrt werden.
190.
(1) Der Bezirksdirektor kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen
Tiere zum Zwmwecke sofortiger Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegestellen
zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt,
daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder
von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter s und b
erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Schiffsanlegestellen zu Wagen erfolgt.
(3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine
Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
(4) Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Ein-
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist fest-
zustellen, ob und welche Tiere mit der Lungenseuche behaftet waren.
8 191.
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten
ist, betroffen, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
8 1092.
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen
Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die