(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 293
(4) Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindvieh-
bestand aufzunehmen.
196.
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet:
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die
unter Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne ortspoli-
zeiliche Genehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen
oder Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen;
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt;
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere
oder von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Ortspolizeibehörde
sofort eine Anzeige zu machen.
(2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne
polizeiliche Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Ortspolizeibehörde
nach erfolgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten.
(3) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode
oder der Notschlachtung eines Tieres hat die Ortspolizeibehörde dessen amtstierärzt-
liche Untersuchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden,
wenn ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Orts-
polizeibehörde geschlachtet wird.
§ 197.
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum
Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Bedingungen
gestattet werden.
(2) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung ge-
stellten Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten
ist, betroffen werden.
III. Impfung.
8 198.
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung des Staatsministeriums
und nur unter Beobachtung der in dieser Anordnung vorzuschreibenden Schutz-
maßregeln erfolgen.