Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 293 
(4) Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindvieh- 
bestand aufzunehmen. 
196. 
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet: 
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die 
unter Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne ortspoli- 
zeiliche Genehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen 
oder Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; 
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt; 
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere 
oder von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Ortspolizeibehörde 
sofort eine Anzeige zu machen. 
(2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne 
polizeiliche Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Ortspolizeibehörde 
nach erfolgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten. 
(3) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode 
oder der Notschlachtung eines Tieres hat die Ortspolizeibehörde dessen amtstierärzt- 
liche Untersuchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden, 
wenn ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Orts- 
polizeibehörde geschlachtet wird. 
§ 197. 
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum 
Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Bedingungen 
gestattet werden. 
(2) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung ge- 
stellten Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten 
ist, betroffen werden. 
III. Impfung. 
8 198. 
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung des Staatsministeriums 
und nur unter Beobachtung der in dieser Anordnung vorzuschreibenden Schutz- 
maßregeln erfolgen.
	        
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