294 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
V. Desinfektion.
– 199.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent-
halten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die
Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 200.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter
dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer
Zeit von mindestens 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten
Krankheitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und
Jc) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu
machen.
6. Pockenseuche der Schafe.
1. Ermittlung.
8 201.
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser
Seuche festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt
sobald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen