Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

294 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
V. Desinfektion. 
– 199. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige 
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie 
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent- 
halten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu 
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20 
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die 
Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 200. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter 
dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer 
Zeit von mindestens 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten 
Krankheitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
Jc) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu 
machen. 
6. Pockenseuche der Schafe. 
1. Ermittlung. 
8 201. 
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser 
Seuche festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt 
sobald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen
	        
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