(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 295
Erscheinungen schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der
Seuche oder der verdächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder ver-
dächtigen Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen,
wann und wo die an Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit
anderen Schafen in Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen
Besitze sie früher gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu be-
nachrichtigen.
8 202.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige
vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe,
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen An—
ordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schrift—
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.
8 203.
(1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft
hat die Ortspolizeibehörde die amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des
Seuchenortes anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf
Ortsteile beschränkt werden.
(2) Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung
auf die in der Umgegend des Seuchenortes vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.
II. Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
§ 204.
(1) Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
(2) Die Ortspolizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten
ersten Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten