Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 295 
Erscheinungen schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der 
Seuche oder der verdächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder ver- 
dächtigen Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen, 
wann und wo die an Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit 
anderen Schafen in Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen 
Besitze sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu be- 
nachrichtigen. 
8 202. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige 
vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, 
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen An— 
ordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schrift— 
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich 
Mitteilung zu machen. 
8 203. 
(1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft 
hat die Ortspolizeibehörde die amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des 
Seuchenortes anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf 
Ortsteile beschränkt werden. 
(2) Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung 
auf die in der Umgegend des Seuchenortes vorhandenen Schafe ausgedehnt werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
§ 204. 
(1) Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
(2) Die Ortspolizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten 
ersten Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten
	        
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