Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

296 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Ortspolizeibehörden haben den Seuchenausbruch 
in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
(8) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der 
verseuchten Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und 
haltbaren Aufschrift „Schafpocken“ leicht sichtbar anzubringen. 
(4) An den Haupteingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit der gleichen 
Ausfschrift leicht sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der 
Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. 
8 205. 
(1) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, 
und der Stall ist abzusperren mit den aus den §§ 206 bis 213 sich ergebenden 
Wirkungen. 
(2) Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn 
die Stallsperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und 
der Weidegang nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchen- 
verbreitung nicht bedingt. 
§ 206. 
(1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden. 
Jedoch kann nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem 
Bestande der Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß 
diese keine Wege und Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften 
benutzt werden, und daß sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in 
die Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat die Ortspolizeibehörde 
die Hütungsgrenzen für die letzteren und für die verseucht gewesenen Bestände 
festzusetzen. 
(2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang 
schon vor erfolgter Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des 
§ 205 Abs. 2 vorliegen. 
(3) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide 
zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden 
Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
	        
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