296 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Gemeinden mitzuteilen. Diese Ortspolizeibehörden haben den Seuchenausbruch
in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
(8) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
verseuchten Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Schafpocken“ leicht sichtbar anzubringen.
(4) An den Haupteingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit der gleichen
Ausfschrift leicht sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der
Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken.
8 205.
(1) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen,
und der Stall ist abzusperren mit den aus den §§ 206 bis 213 sich ergebenden
Wirkungen.
(2) Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn
die Stallsperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und
der Weidegang nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchen-
verbreitung nicht bedingt.
§ 206.
(1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden.
Jedoch kann nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem
Bestande der Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß
diese keine Wege und Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften
benutzt werden, und daß sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in
die Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat die Ortspolizeibehörde
die Hütungsgrenzen für die letzteren und für die verseucht gewesenen Bestände
festzusetzen.
(2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang
schon vor erfolgter Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 205 Abs. 2 vorliegen.
(3) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide
zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden
Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.