(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 297
§ 207.
(1) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und
von Tierärzten betreten werden.
(2) Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen
Personen nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen.
(3) Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Suauchen-
gehöft in Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desin-
fektion das Gehöft verlassen.
8 208.
(1) Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen
können in dringenden Fällen von dem Bezirksdirektor zugelassen werden.
(2) Der Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der
Besitzer verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird.
§ 209.
Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind nach den
Vorschriften des § 164 Abs. 1a festzulegen, soweit sie nicht zur Begleitung der
Herden benutzt werden.
8 210.
Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und
Wolle, ebenso wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung
der Seuche geschlachtet worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen.
8 211.
(1) Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des 8 210
aus dem Seuchengehöfte nur mit ortspolizeilicher Genehmigung ausgeführt werden.
(2) Die Genehmigung ist für Häute nur dann zu erteilen, wenn sie voll—
kommen trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei
erfolgt, für Wolle nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.
(3) Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger
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