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des Ansteckungsstoffs anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht ausgeführt
werden.
(4) Die Ausfuhr von sonstigem Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchen-
gehöfte darf nur mit ortspolizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der
Genehmigung hat die Ortspolizeibehörde den beamteten Tierarzt darüber zu hören,
ob die Ausfuhr unbedenklich ist.
(5) Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Suuchengehöfts
benutzt worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn
sie desinfiziert worden sind.
(6) Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchen-
stalle verbleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21
Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu behandeln.
8 212.
(1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts inner-
halb des Ortes oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Er-
klärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht
verbunden ist.
2&) Die Überführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu be-
zeichnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen.
213.
(1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes
gelten folgende Vorschriften:
(2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird,
so darf mit ortspolizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zmecke sofortiger
Schlachtung erfolgen:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Über-
führung zu Wagen zu geschehen hat,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Schiffsanlegestellen zur
Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt,
daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder
von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.