Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 299 
(3) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder 
Schiffsanlegestellen hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der 
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche 
Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen 
auf dem Transport nicht stattfinden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr 
der Schafe ein kurzer Fußtransport zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der 
Seuchenverschleppung geschehen kann. · 
(4) Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Ein- 
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(5) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen 
Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch 
Tierärzte erfolgt, unter polizeilicher Aufsicht stattfinden. 
(6) Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Ent- 
laden zu desinfizieren. 
(7) Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des 
§ 211 Abs. 1, 2 zu verfahren. 
8 214. 
Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Ab- 
heilung der Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtstierärztlich zu untersuchen. 
§ 215. 
Nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken kann die Orts- 
polizeibehörde die Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe 
zum Zwecke sofortiger Abschlachtung unter den im § 213 angegebenen Bedingungen 
gestatten. 
§ 216. 
(1) Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich auf 
dem Transport befinden, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu 
verbieten und die Absonderung der Tiere anzuordnen (8 19 Abfst. 1, 4 des 
Gesetzes). 
(2) Auf Antrag des Besitzers kann die Ortspolizeibehörde, wenn die Herden 
oder Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durch- 
seuchen oder abgeschlachtet werden sollen, die Weiterbeförderung dorthin unter der 
Bedingung gestatten, daß die Herden oder Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte 
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