302 (Ausf.Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(3) Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der
2wöchigen Frist beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder
aufgehoben werden.
8 221.
(1) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne ortspolizeiliche Ge—
nehmigung nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne ortspolizeiliche Genehmi—
gung Schafe weder aus den Beständen verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt,
noch in die Bestände gebracht werden.
(2) In Notfällen kann die Schlachtung ohne ortspolizeiliche Genehmigung
erfolgen. In diesen Fällen ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheits-
erscheinungen bei der Ansteckung verdächtigen Tieren und beim Verenden von
Tieren in den abgesperrten Beständen der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu er-
statten, worauf diese Behörde unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung der
Tiere zu veranlassen hat.
IIl. Impfung.
§ 222.
(1) Die Ortspolizeibehörde hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke
einer Herde anzuordnen, in der die Pockenseuche festgestellt ist.
(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärztlichem
Gutachten mit Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse
die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. ·
(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung
der noch seuchenfreien Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des
Seuchenausbruchs gesichert ist.
8 228.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen
Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten
Schafherden nicht auszuschließen, so kann der Bezirksdirektor die Impfung der
von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen
Schafe anordnen.