(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 303
8 224.
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe
nicht vorgenommen werden.
· §225.
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht von
dem beamteten Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht er-
folgen. Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der
Impfung amtstierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige
Nachimpfung anzuordnen.
* §.226.
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln
den pockenkranken gleich zu behandeln.
W. Desinfektion.
§ 227.
(1I) Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der
Seuche verdächtige Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-,
Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den
Aunsteckungsstoff enthalten (§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre
Verwendung nach § 21 Abs. 4 der genannten Anweisung gestattet ist. Der be-
amtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 228.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a ) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen
Schafe oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Ab-
heilung der Pocken eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und