Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 305 
231. 
Die Ortspolizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem 
ersten Seuchenverdacht in einer Ortschaft sämtlichen Hengsthaltern (§ 35) in den 
benachbarten Orten sofort Mitteilung zu machen. 
8 232. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, 
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in 
dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem 
Zwecke die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen von der Ortspolizei— 
behörde angeordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
§ 233. 
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
8 234. 
(1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Be- 
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige 
Heilung und Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Es bleibt vorbehalten, eine Kennzeichnung dieser Pferde anzuordnen. 
§ 235. 
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, 
für die Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten 
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch 
für 3 Jahre folgenden Beschränkungen zu unterwerfen: 
a) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die 
seuchenkranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum 
untergebracht werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen 
zu treffen, die eine geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit 
gesunden wirksam verhindern. 
1912 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.