(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 307
c. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden.
8 240.
(1) Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Stuten oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber
noch keine sichtbaren Krankheitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens
1 Jahre seit der Begattung anzuordnen, daß
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen;
b) ein Wechsel des Gehöfts ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht statt-
finden darf.
(2) Wird die Genehmigung zur Uberführung in einen anderen Polizeibezirk
erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden
Eintreffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen.
§ 241.
(I) Die Ortspolizeibehörde hat die Pferde in der Regel alle 4 Wochen durch
den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
(2) Zum Zwecke der Untersuchung kann die Vorführung der Pferde an be-
stimmten Stellen angeordnet werden.
§ 242.
(1) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auf-
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von
allen Veränderungen an den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut
(Quaddeln), Lähmungserscheinungen und Abmagerung, der Ortspolizeibehörde ohne
Verzug Anzeige zu machen.
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige eine amtstierärztliche Untersuchung
der Pferde anzuordnen.
III. Aufbebung der Schutzmaßregeln.
§ 243.
Die nach den Vorschriften der §§ 235 bis 242 angeordneten Schutzmaßregeln
sind wieder aufzuheben:
a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen;
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