Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

310 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
nach ihrer Feststellung getilgt, so hat die Ortspolizeibehörde die Anwendung eines 
bestimmten Heilverfahrens vorzuschreiben. Als Heilverfahren ist in der Regel das 
Badeverfahren anzuordnen. Wenn dieses Verfahren wegen ungünstiger Witterungs- 
verhältnisse oder wegen anderer besonderer Umstände nicht ausführbar erscheint, kann 
ausnahmsweise statt des Badeverfahrens die Schmierkur vorgeschrieben werden. 
Jedoch ist zu dem Badeverfahren überzugehen, sobald es nach Lage der Sache 
ausführbar erscheint. 
(3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen, 
der Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vor- 
schrift des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen. 
(4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, 
bei Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude 
verflossen sind, hat die Ortspolizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der 
Pferde oder Schafe zu veranlassen. Die Ortspolizeibehörde kann verlangen, daß 
der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des 
Heilverfahrens beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren 
geleitet hat, kann von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung abgesehen 
werden. 
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der 
Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des 
Heilverfahrens und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektions- 
maßnahmen anzuhalten. 
8 260. 
(1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche 
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe 
dürfen bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, 
noch auf eine Weide gebracht werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unver- 
seuchten Beständen beweidet wird. 
(2) Erforderlichenfalls hat die Ortspolizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß 
auf den Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh 
festgestellt und beachtet werden.
	        
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