(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 313
(4) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Überführung der Tiere in einen
anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
III. Desinfektion.
(Vergl. auch § 249 Abs. 3.)
§ 256.
(1) Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe
vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben,
müssen desinfiziert werden.
(2) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des
§249 Abs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren
auszuführende Schlußdesinfektion abzunehmen.
WV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 257.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind auf-
zuheben, wenn
a) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrschte, gehörigen
Schafe gefallen, getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion
vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
worden ist (vergl. § 256),
oder
b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb
6 Wochen, bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach
Beendigung des Heilverfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen
Desinfektion sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu
machen.
8. Räude bei anderen Einhufern.
8 268.
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der
Pferde beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Räude der Esel,
Maulesel und Maultiere Anwendung.
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