322 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(2) Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor
der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
II. Schutzmaßregeln.
§ 278.
Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande festgestellt, so hat
die Ortspolizeibehörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder
an einer anderen geeigneten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles
oder sonstigen Standortes Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine-
rotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden.
8 279.
(1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem
Schweinebestande festgestellt, so sind die an Rotlauf erkrankten oder der Seuche
verdächtigen Schweine, soweit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft ist
mit den aus den §§ 280 bis 283 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
(2) Von den in den §§ 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen
Schweine vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teil-
weise abgesehen werden, wenn die Tiere mit einem staatlich geprüften Schutzserum
geimpft sind.
8 280.
Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tier-
ärzten betreten werden.
8 281.
(1) In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder
geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde weder
verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
(2) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen.
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die
möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältnisse sind nach dem Ge-
brauche zu desinfizieren.