Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 327 
ortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls 
ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke 
der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere unter Angabe ihrer Gattung und Stückzahl rechtzeitig zu 
benachrichtigen. Die Abschlachtung des zu diesem Zwecke ausgeführten Geflügels 
ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen. 
(4) Die zum Transport benutzten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume 
sind nach der Entladung zu desinfizieren. 
(5) Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des 
Herrschens der Seuche nur mit ortspolizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung 
der Vorschriften im § 297 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. 
Federn dürfen nur mit ortspolizeilicher Genehmigung in lufttrockenem Zustand und 
in dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführt werden. 
§ 294. 
Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit ortspolizeilicher 
Genehmigung gestattet. 
§ 295. 
(1) Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle 
oder andere Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der 
Hühnerpest befürchten lassen, so sind die Kadaver zur amtstierärztlichen Untersuchung 
aufzubewahren. Die Abgabe von Geflügel aus solchen Transporten vor der amts- 
tierärztlichen Untersuchung ist verboten. 
(2) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflügelcholera oder der Hühner- 
pest unter solchem Geflügel festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiter- 
beförderung zu verbieten und die Absonderung aller Tiere des Transportes (8 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie 
schlachten zu lassen. 
(3) Wenn die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo 
sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde die 
Weiterbeförderung dorthin unter den im § 293 angegebenen Bedingungen gestatten. 
In besonderen Ausnahmefällen kann die Weiterbeförderung auch dann gestattet
	        
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