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werden, wenn die Erreichung des neuen Standortes eine längere Frist als 24 Stunden
beansprucht.
§ 296.
(1) Bei größerer Seuchengefahr für ein weiteres Gebiet kann die Ausfuhr
von lebendem, für die Seuche empfänglichem Geflügel aus dem Seuchenorte, das
Durchtreiben von Geflügel durch den Seuchenort sowie das Abhalten von Geflügel-
märkten und Geflügelausstellungen im Seuchenorte, erforderlichenfalls auch der
Handel mit Geflügel innerhalb des bedrohten Gebietes, der ohne vorgängige Be-
stellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung
eines Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet, von dem Bezirks-
direktor verboten werden. Die Durchfuhr von Handelsgeflügel durch den Seuchen-
ort kann überhaupt verboten oder von der Bedingung abhängig gemacht werden,
daß jeder Aufenthalt im Seuchenorte vermieden wird.
(2) Ferner kann die Anbringung von Tafeln mit der Aufschrift „Gesperrt
wegen Geflügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest“ an den Eingängen des
Seuchenortes angeordnet werden.
(3) In größeren Orten können diese Anordnungen auf einzelne Ortsteile
beschränkt werden.
III. Desinfektion.
§ 297.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel
befunden hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 26
Abs. 1 bis 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren
oder unschädlich zu beseitigen.
(2) Bei Ställen, Fahrzeugen, oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und bei
Gastställen, die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden,
sowie bei Geflügelausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierarzt die Desinfektion
abzunehmen.
V. Aufbebung der Schutzmaßregeln.
§ 298.
(1) Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die
Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn