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die klinischen Verdachtsmerkmale nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so
ist das Vorhandensein der Tuberkulose als festgestellt anzusehen, wenn bei einer
frühestens 4 Wochen nach der ersten Untersuchung vorgenommenen zweiten Unter-
suchung abermals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt werden.
(4) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) ist die
im Anhang A unter II gegebene Anweisung maßgebend. Liegt nach dem Ergebnis
der klinischen Untersuchung Tuberkuloseverdacht oder hohe Wahrscheinlichkeit der
Tuberkulose vor, so ist eine bakteriologische Untersuchung von geeigneten Aus-
scheidungen der verdächtigen Tiere vorzunehmen. Die Entnahme der Proben hat
nach Maßgabe der im Anhang A unter III Nr. 1 gegebenen Anweisung von
dem beamteten Tierarzt zu erfolgen (vergl. jedoch Anhang B zu § 302 Abfl. 1).
Die bakteriologische Untersuchung findet in der Veterinäranstalt der Universität
Jena statt. Die beamteten Tierärzte haben die Proben an diese Anstalt ein-
zusenden. Für die Ausführung der Untersuchung ist die im Anhang Auuunter III
Nr. 2 gegebene Anweisung maßgebend. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem
beamteten Tierarzt mitzuteilen.
(5) Ist die Entnahme geeigneter Proben bei der ersten klinischen Untersuchung
nicht möglich, so ist die Probeentnahme sobald als möglich nachzuholen (vergl.
§ 314 Abft. 2).
(6) Wenn bei einem Rinde, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose nach
den klinischen Anzeichen in hohem Grade wahrscheinlich ist, bei der bakteriologischen
Untersuchung Tuberkelbazillen nicht ermittelt werden, so ist die bakteriologische
Untersuchung zu wiederholen, wenn die klinischen Merkmale der hohen Wahr-
scheinlichkeit der Tuberkulose fortbestehen. Zwischen den bakteriologischen Unter-
suchungen soll eine Frist von wenigstens vier Wochen liegen.
8 301.
(1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder
in hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat
der beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder
des Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen (vergl. jedoch Anhang B zu § 302
Abs. 1 unter II Nr. 1).