(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 331
(2) Über den Befund hat der beamtete Tierarzt der Ortspolizeibehörde Mit-
teilung zu machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maß-
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen.
(3) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache
Verdacht der Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport,
auf dem Markte, auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffent-
lichen Schlachthause befindet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose
erst bei einem geschlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so findet eine Ermitt-
lung des Standes der Seuche bei den Rindern, mit denen sich das kranke oder der
Seuche verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nicht statt.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuber-
kulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist.
8 302.
(1) Der Bezirksdirektor hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung
der zu leistenden Entschädigung, die Tötung von Rindvieh anzuordnen, bei dem
das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt ist, wenn der Rindviehbestand des
Besitzers einem staatlich anerkannten, nach den im Anhang B zu diesem Abschnitt an-
gegebenen Grundsätzen geleiteten Tuberkulosetilgungsverfahren angeschlossen ist, oder
wenn der Besitzer chriftlich oder zu Protokoll der Ortspolizeibehörde sich verpflichtet,
den Rinviehbestand einem solchen Tuberkulosetilgungsverfahren zu unterwerfen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bezirksdirektor die Tötung
von Rindvieh anordnen, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem
Grade wahrscheinlich ist. Die Anordnung darf jedoch erst dann erfolgen, wenn
nach der zweiten bakteriologischen Untersuchung (§ 300 Abs. 6) die Merkmale der
hohen Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose fortbestehen oder durch eine spezifische
Reaktion (subkutane Tuberkulinimpfung, Ophthalmoreaktion) das Vorhandensein der
Tuberkulose festgestellt ist.
(3) Im übrigen kann der Bezirksdirektor die Tötung sämtlicher Kühe anordnen,
bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose festgestellt oder in hohem Grade
wahrscheinlich ist, letzterenfalls jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2.
(4) Von der Anordnung der Tötung ist in allen Fällen abzusehen, wenn es
sich um Schlachtvieh (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) handelt.
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