Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

332 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
8 303. 
(1) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für 
eine bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis 
vorliegt, und wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der 
Tuberkulose nicht erheblich ist. 
(2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr 
als 6 Wochen nach Feststellung der Seuche betragen. 
(3) Wird die Tötung in einem anderen Ortspolizeibezirke vorgenommen, als 
in dem des bisherigen Standortes des Rindes, so ist die Ortspolizeibehörde des 
Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu be- 
nachrichtigen. 
8 304. 
(1) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im 
Stalle abzusondern (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des be— 
amteten Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechselungen erforderlich 
ist, in dessen Beisein mit einem Kennzeichen zu versehen. 
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer 
Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten 
Teile des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn 
tunlich unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüber- 
liegender Stände, bewirkt wird. 
8 305. 
(1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von 
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen 
weder aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Be- 
standes aus einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt werden. 
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet 
werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (vergl. § 28 Abs. 3). 
Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuber-
	        
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