Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

334 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
8 307. 
(1) Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem 
Markte befindet, das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem 
Grade wahrscheinlich ermittelt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung 
zu verbieten und die Absonderung des Tieres anzuordnen, sofern der Besitzer nicht 
vorzieht, es sofort schlachten zu lassen. 
(2) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Ortspolizei- 
behörde nach Aufnahme des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von 
Verwechselungen erforderlich ist, nach Kennzeichnung des Rindes (§ 306) dessen 
Weiterbeförderung an einen anderen Ort zum Zwecke der Schlachtung oder Ab- 
sonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur ÜUberführung in einen anderen 
Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem 
bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8 308. 
(1) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen 
Rindes hat der Besitzer der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle der 
Schlachtung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den Befund 
der Ortspolizeibehörde alsbald mitzuteilen hat. 
(2) Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bis— 
herigen Standortes des Rindes vorgenommen, so ist die Ortspolizeibehörde des 
Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benach— 
richtigen. 
8 309. 
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und 
Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Ortspolizeibehörde die sofortige 
Tötung des Tieres anordnen. 
310. 
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose ge- 
troffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gut- 
achten die Krankheitserscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem 
Grade wahrscheinlich machten, verschwunden sind (vergl. § 300 Abs. 6).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.