334 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
8 307.
(1) Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem
Markte befindet, das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem
Grade wahrscheinlich ermittelt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung
zu verbieten und die Absonderung des Tieres anzuordnen, sofern der Besitzer nicht
vorzieht, es sofort schlachten zu lassen.
(2) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Ortspolizei-
behörde nach Aufnahme des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von
Verwechselungen erforderlich ist, nach Kennzeichnung des Rindes (§ 306) dessen
Weiterbeförderung an einen anderen Ort zum Zwecke der Schlachtung oder Ab-
sonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur ÜUberführung in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem
bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen.
8 308.
(1) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen
Rindes hat der Besitzer der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle der
Schlachtung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den Befund
der Ortspolizeibehörde alsbald mitzuteilen hat.
(2) Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bis—
herigen Standortes des Rindes vorgenommen, so ist die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benach—
richtigen.
8 309.
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und
Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Ortspolizeibehörde die sofortige
Tötung des Tieres anordnen.
310.
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose ge-
troffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gut-
achten die Krankheitserscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem
Grade wahrscheinlich machten, verschwunden sind (vergl. § 300 Abs. 6).