(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 335
b) Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte.
311.
(1) Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist
(§ 300 Abs. 1), sind nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 von anderen Rindern
abzusondern, bis ihre Schlachtung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist.
(2) Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen:
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von.
Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht erfolgen.
b) Die Milch von Kühen, die der Eutertuberkulose verdächtig sind, darf,
gleichviel ob ein oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an
Tuberkulose verdächtig sind, nicht weggegeben oder verwertet werden,
bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (§ 28 Abs. 3). Die Milch
solcher Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor jeder ander-
weitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
(3) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet.
Diese dürfen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden,
daß sie nicht in fremde Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder
eine Weideabteilung gebracht werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem
Besitzer steht es frei, die verdächtigen Rinder schlachten zu lassen.
(4) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
erstatten, wenn bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darm-
tuberkulose abgesonderten Kuh am Enter verdächtige Veränderungen auftreten, und
die Milch eines solchen Tieres nach Abs. 2 unter b zu behandeln.
§ 312.
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport
oder auf dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind ver-
endet oder geschlachtet wird, finden die Vorschriften der §§ 307, 308 Anwendung,
jedoch ohne daß die im § 307 Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat.