Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

336 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
8 313. 
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten 
Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Ortspolizeibehörde 
die Tötung des Tieres anordnen. 
ä14. 
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute 
amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch 
eine bakteriologische Untersuchung (§ 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge, 
dem Euter, der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen 
worden sind. 
(2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, 
soll die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten 
amtstierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstier- 
ärztlichen Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung 
der krankhaften Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres 
stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet. 
Ill. Desinfektion. 
315. 
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, 
ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzu- 
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 27 Abs. 2 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren. 
III. Wiehseuchenausschuß. 
8 316. 
(1) Gehen über Maßnahmen, die auf Grund nicht zwingender Bestimmungen 
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, des Ausführungsgesetzes vom 27. März 
1912 und der gegenwärtigen Verordnung erlassen worden sind, Beschwerden in 
größerer Anzahl ein, so hat der Bezirksdirektor einen Ausschuß zu berufen und 
zu hören, der aus drei von der Landwirtschaftskammer je auf die Dauer von drei
	        
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