336 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
8 313.
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten
Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Ortspolizeibehörde
die Tötung des Tieres anordnen.
ä14.
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute
amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch
eine bakteriologische Untersuchung (§ 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge,
dem Euter, der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen
worden sind.
(2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist,
soll die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten
amtstierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstier-
ärztlichen Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung
der krankhaften Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres
stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet.
Ill. Desinfektion.
315.
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen,
ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzu-
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 27 Abs. 2 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren.
III. Wiehseuchenausschuß.
8 316.
(1) Gehen über Maßnahmen, die auf Grund nicht zwingender Bestimmungen
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, des Ausführungsgesetzes vom 27. März
1912 und der gegenwärtigen Verordnung erlassen worden sind, Beschwerden in
größerer Anzahl ein, so hat der Bezirksdirektor einen Ausschuß zu berufen und
zu hören, der aus drei von der Landwirtschaftskammer je auf die Dauer von drei