Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 337 
Jahren für jeden Verwaltungsbezirk zu bestimmenden Landwirten und dem Bezirks- 
tierarzt besteht. Das Staatsministerium kann den Referenten für das Veterinär= 
wesen zu der Ausschußberatung abordnen. 
(2) Werden von den Maßnahmen auch andere Berufe betroffen, so kann der 
Bezirksdirektor Vertreter derselben zu den Beratungen des Ausschusses hinzuziehen. 
(3) Die Ausschußmitglieder erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeinde- 
bezirks ihres Wohnortes Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung nach 
Maßgabe derjenigen Bestimmungen, welche für die Klasse V in § 103 des Ge- 
setzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen in der Fassung 
der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900 bestehen. 
§ 317. 
Alle mit der gegenwärtigen Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften 
werden aufgehoben, insbesondere die Ministerialverordnung, die Bekämpfung der 
Viehseuchen betreffend, vom 30. November 1898 (Regierungsblatt S. 290). 
Weimar, den 27. April 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
1912 48
	        
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