(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 351
nahme von Proben aus den Ausscheidungen der verdächtigen Tiere ist abzusehen,
sofern der untersuchende Tierarzt solche Proben schon entnommen hat (vergl. Ziffer 2).
Ebenso ist von der Untersuchung der übrigen Tiere des Bestandes durch den be-
amteten Tierarzt Abstand zu nehmen.
Die Ortspolizeibehörde hat auf Grund des Gutachtens des beamteten Tier-
arztes die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2. Der untersuchende Tierarzt hat von den Ausscheidungen der Rinder, bei
denen Verdacht oder hohe Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose ermittelt ist, nach
Maßgabe der Anweisung im Anhang A zu Abschnitt II Nr. 12 unter II Nr. 1
Proben zu entnehmen und an die Veterinäranstalt der Universität Jena zur
Untersuchung einzusenden.
In besonderen Fällen können Proben auch von den Ausscheidungen solcher
Rinder entnommen werden, bei denen zwar nicht sämtliche klinischen Verdachts-
merkmale vorliegen, bei denen aber nach den vorhandenen Merkmalen und in
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach Ansicht des untersuchenden Tier-
arztes die Annahme der Tuberkulose begründet erscheint. Bei der Einsendung dieser
Proben ist die Anstalt darauf hinzuweisen, daß sie von klinisch nicht in vollem
Umfang verdächtigen Tieren stammen.
3. Für die bakteriologische Untersuchung ist die Anweisung der Anlage B zu
Abschnitt II Nr. 12 unter III Nr. 2 maßgebend. Bei Untersuchung von Aus-
scheidungen von Rindern, bei denen nicht sämtliche klinischen Verdachtsmerkmale
vorliegen (vergl. Nr. 2), ist der Impfversuch in der Regel auch bei positivem
Ausfall der bakteriologischen Untersuchung vorzunehmen.
Bedarf die Anstalt zur Ausführung der Untersuchung einer weiteren Probe
aus den Ausscheidungen, so ist mit der Probeentnahme der untersuchende Tierarzt
zu beauftragen.
Die Anstalt hat über die Ausführung der Untersuchungen Buch zu führen.
Nähere Bestimmung hierüber bleibt vorbehalten.
4. Von dem Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung ist der beamtete
Tierarzt und der Tierarzt, der die klinische Untersuchung ausgeführt hat, in Kenntnis
zu setzen. Ersterer hat hierauf unter Berücksichtigung des klinischen Befundes der
ersten Untersuchung und des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung sein
Gutachten über die zu ergreifenden Maßnahmen abzugeben (vergl. § 301 Abs. 2).