352 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Sind durch die bakteriologische Untersuchung Tuberkelbazillen festgestellt, hat
aber der beamtete Tierarzt auf Grund der klinischen Untersuchung erhebliche Be-
denken dagegen, die Tuberkulose als festgestellt anzusehen, so kann er eine noch-
malige bakteriologische Untersuchung veranlassen. In diesem Falle hat er die
Proben aus den Ausscheidungen zu entnehmen und an die Veterinär-Anstalt ein-
zusenden. Werden bei der zweiten bakteriologischen Untersuchung wiederum Tuberkel-
bazillen ermittelt, so ist die Tuberkulose als festgestellt anzusehen.
Im übrigen ist mit den Tieren, bei denen die Tuberkulose als festgestellt
anzusehen ist, nach § 302 flgd., mit den Tieren bei denen die Tuberkulose in hohem
Grade wahrscheinlich ist, nach § 300 Abs. 6, 88 304 flgd., 310, mit den verdächtigen
Tieren nach § 314 zu verfahren.
Ill. Staatsaussicht.
Das gesamte Verfahren unterliegt der staatlichen Aufsicht. Die Ausführung
der bakteriologischen Untersuchungen in der Veterinäranstalt untersteht der Kontrolle
durch den Referenten für das Veterinärwesen im Großh. Staatsministerium.
Wird die Nachprüfung einer klinischen Untersuchung angeordnet (vergl. I Nr. 1
Abs. 2), die von einem beamteten Tierarzt ausgeführt ist, so ist diesem so recht-
zeitig von dem Zeitpunkt der Nachprüfung Kenntnis zu geben, daß er sich an
der Untersuchung beteiligen kann.