Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 353 
Anlage A. 
Anweifung für das Desinfektionsverfahren bei Biehfeuchen. 
I. Allgemeines. 
. –§ 1. 
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen 
unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter 
polizeilicher Uberwachung. 
§ 2. 
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion. 
Der Desinfektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion 
beim Beginne des Reinigungsverfahrens (vergl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regel- 
mäßig die Reinigung voranzugehen. 
II. Reinigung. 
Art der Ausführung. 
83. 
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, 
nötigenfalls nach vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem 
Wasser und Seife zu waschen und die Kleidung sowie das Schuhzeug von an- 
haftendem Schmutze durch Abbürsten mit Seifenwasser zu befreien, sofern nicht 
ein Wechsel der Kleidung oder des Schuhzengs stattfindet. 
84. 
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen 
durch Waschung oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze 
sorgfältig zu befreien. Erforderlichenfalls sind die Hufe und Klauen auszuschneiden. 
8 5. 
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren: 
1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futter— 
reste, Strohverschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu 
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