(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 353
Anlage A.
Anweifung für das Desinfektionsverfahren bei Biehfeuchen.
I. Allgemeines.
. –§ 1.
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen
unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter
polizeilicher Uberwachung.
§ 2.
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion.
Der Desinfektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion
beim Beginne des Reinigungsverfahrens (vergl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regel-
mäßig die Reinigung voranzugehen.
II. Reinigung.
Art der Ausführung.
83.
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile,
nötigenfalls nach vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem
Wasser und Seife zu waschen und die Kleidung sowie das Schuhzeug von an-
haftendem Schmutze durch Abbürsten mit Seifenwasser zu befreien, sofern nicht
ein Wechsel der Kleidung oder des Schuhzengs stattfindet.
84.
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen
durch Waschung oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze
sorgfältig zu befreien. Erforderlichenfalls sind die Hufe und Klauen auszuschneiden.
8 5.
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren:
1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futter—
reste, Strohverschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu
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