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(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
entfernen und nach Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in
Schafställen und Rindertiefställen kann, soweit dies veterinärpolizeilich
unbedenklich ist, die Eutfernung des Düngers nach dem Ermessen des
beamteten Tierarztes auf die obere Schicht beschränkt werden.
. Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen
sowie Bretterverkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holz-
werk, dessen Oberfläche stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Ab-
stoßen einer genügend dicken Schicht geglättet werden. Die abgestoßenen
Holzteile sowie faules, morsches oder sonst unbrauchbares Holzwerk sind
zu verbrennen.
. Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen.
Schadhafte und stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Be-
wurfs oder Putzes an den Wänden sind zu entfernen und wie der
Dünger zu behandeln.
Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem
Boden sind abzuheben. Darunter befindliches Boden-
material ist, soweit es durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben.
Das abgegrabene Material ist wie der Dünger zu behandeln. Steine
und gesundes Holzwerk, in das Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist,
können nach Entfernung schadhafter Stellen und gründlicher Reinigung
wieder verwendet werden.
Bei dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichen-
falls schadhafte Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder
Risse in letzterem auszukratzen oder zu entfernen und nach erfolgter Reini-
gung und Desinfektion zu dichten oder durch neues Material zu ersetzen.
Ebenso ist mit entsprechendem Material an den Wänden, Pfeilern und
Standscheiden, in Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanälen zu
verfahren.
Von Estrich= und Tennenböden (Lehmschlag u. dergl.) ist die
oberste Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sind auszuheben. Die ent-
fernten Teile sind wie der Dünger zu behandeln.
. Erd= und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet
ist, mindestens 10 cm tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie
der Dünger zu behandeln.