Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 355 
8. Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, 
Tröge, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, 
Fenster usw.), ferner der Fußboden, Jauncherinnen, Kanäle, 
Mulden, Gruben sind durch gründliches Scheuern mit heißer Soda- 
lösung (Lösung von mindestens 3 k## Waschsoda in 100 1 heißem 
Wasser) oder heißer Seifenlösung (Lösung von mindestens 3 kg Schmier- 
seife in 100 1 heißem Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist nur 
dann als vollständig anzusehen, wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder 
verdächtiger Tiere und sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind 
und diese einen ganz reinen Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum 
Reinscheuern mit heißer Soda= oder Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu 
verwenden. Die Säuberung hat alle Teile des Stalles oder sonstigen 
Standortes zu umfassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den Boden- 
vertiefungen, Stallwinkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. 
vorzunehmen. In Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung 
in der Regel zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren 
Ausrüstungsgegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. 
zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch 
Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem 
Ermessen des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Sodas oder Seifen- 
lösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen 
mit heißer Soda= oder Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. 
Wo heiße Soda“ oder Seifenlösung oder heißes Wasser nicht in hinreichender 
Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen des beamteten Tier- 
arztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasserleitung, aus Hand- 
feuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen ausströmendes 
kaltes Wasser verwendet werden. 
9. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige 
Schmutz, die Streu, Futterreste, sonstige Teile (vergl. 
Nr. 1 bis 7), Blut, Magen= und Darminhalt und andere 
Abfälle geschlachteter, getöteter oder gefallener kranker 
oder verdächtiger Tiere sind auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
In Fällen, in denen die Sammlung des Düngers auf dem Sauchen- 
50“
	        
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