(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 355
8. Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen,
Tröge, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten,
Fenster usw.), ferner der Fußboden, Jauncherinnen, Kanäle,
Mulden, Gruben sind durch gründliches Scheuern mit heißer Soda-
lösung (Lösung von mindestens 3 k## Waschsoda in 100 1 heißem
Wasser) oder heißer Seifenlösung (Lösung von mindestens 3 kg Schmier-
seife in 100 1 heißem Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist nur
dann als vollständig anzusehen, wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder
verdächtiger Tiere und sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind
und diese einen ganz reinen Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum
Reinscheuern mit heißer Soda= oder Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu
verwenden. Die Säuberung hat alle Teile des Stalles oder sonstigen
Standortes zu umfassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den Boden-
vertiefungen, Stallwinkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw.
vorzunehmen. In Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung
in der Regel zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren
Ausrüstungsgegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw.
zu erfolgen.
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch
Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem
Ermessen des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Sodas oder Seifen-
lösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen
mit heißer Soda= oder Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen.
Wo heiße Soda“ oder Seifenlösung oder heißes Wasser nicht in hinreichender
Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen des beamteten Tier-
arztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasserleitung, aus Hand-
feuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen ausströmendes
kaltes Wasser verwendet werden.
9. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige
Schmutz, die Streu, Futterreste, sonstige Teile (vergl.
Nr. 1 bis 7), Blut, Magen= und Darminhalt und andere
Abfälle geschlachteter, getöteter oder gefallener kranker
oder verdächtiger Tiere sind auf dem Seuchengehöfte zu sammeln.
In Fällen, in denen die Sammlung des Düngers auf dem Sauchen-
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