Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 363 
3. Futter= und Streuvorrite, die in den zu desinfizierenden Räumen 
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lagerten, sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen 
etwas anderes bestimmt ist (vergl. 88 15 bis 27). 
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, 
Tröge, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster 
usw.), ferner der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, 
Kanäle, Mulden und Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlor- 
kalkmilch zu tünchen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure-, 
Formaldehyd-, Sublimat= oder Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen oder 
gründlich zu besprengen. 
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäure- 
lösung zu behandeln. 
Mit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, 
Schlachtstellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., 
ferner Schiffsräume und Fähren sind mit dünner Kalk= oder 
Chlorkalkmilch oder einem anderen Desinfektionsmittel (vergl. §§ 15 
bis 27) zu begießen, abzuschlämmen oder in geeigneter Weise zu besprengen. 
Bei Frostwetter kann Begießen mit kochsalzhaltiger Karbolschwefelsäure= 
lösung oder Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen, 
Wegen, Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges 
Pflaster nicht haben oder überhaupt ungepflastert sind, angewandt werden. 
Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter 
Erd- und Sandboden, einschließlich der unter dem nach §5 
Nr. 4, 7 abgegrabenen Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reini- 
gung nicht entfernten Düngerlagen in Schafställen und Rindertiefställen sind 
mit dicker Kalkmilch zu übergießen oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu 
bestreuen, daß die Boden= und Düngerlagen mit einer Schicht Kalk gleich- 
mäßig bedeckt sind. 
Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf 
denen Kadaver, Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt 
geschlachteter, getöteter oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit 
sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem 
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