Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

366 (Ausf.oVerordn. z. Viehseuchengesetz.) 
sind, wie die Kadaver zu behandeln (vergl. Anweisung für die unschädliche Be- 
seitigung der Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker 
oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk 
oder Chlorkalkmilch (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren. 
(4) Futter= und Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten, oder bei denen 
der begründete Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in 
geeigneten Apparaten oder durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu 
desinfizieren. Ist dies nicht möglich, so sind die Futter= oder Streuvorräte zu 
verbrennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem Besitzer durch die Ortspolizei- 
behörde gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der Schutzimpfung 
gegen Milzbrand unterzogen worden sind. 
8 16. 
Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche. 
Bei Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche finden die Vorschriften des 
§ 15 mit Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung. 
8 17. 
Tollwut. 
(1) Sobald ein wutkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet oder 
getötet ist, müssen der Standplatz, insbesondere der von dem wutkranken oder der 
Wut verdächtigen Tiere verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge, 
Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegen- 
stände, die mit dem wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung 
gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desiufiziert werden. 
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, 
Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken, 
oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt oder 
auf andere Weise unschädlich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie aus 
Holz, Stroh, Schilf oder dergl. bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu rei- 
nigen und nach § 13 zu desinfizieren. 
8 18. 
Rotz. 
(1) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren 
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und
	        
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